Allgem. Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines/Geltungsbereich Für alle geschäftlichen, rechtlichen oder sonstigen Beziehungen zu unseren Kunden (Besteller) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen erkennen wir nicht an, selbst wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprochen haben. Dies gilt auch für Bestätigungsschreiben des Bestellers oder vergleichbare Erklärungen, Maßnahmen oder Handlungen.

2. Angebot und Vertragsabschluss 2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Änderungen in Gestaltung, Technik, Form, Farbe und/oder Gewicht behalten wir uns im Rahmen des Zumutbaren vor.

2.2 Ein Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn wir ihn schriftlich bestätigt haben. Mündliche Nebenabreden binden uns nur, wenn deren Inhalt Gegenstand einer von uns verfassten ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung geworden ist.

2.3 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind. Falls insofern Punkte zu beachten sind, hat der Besteller darauf vor Vertragsabschluss ausdrücklich schriftlich hinzuweisen, da er sich anderenfalls darauf nicht berufen kann.

2.4 Sind werkvertragliche Leistungen gegenüber Unternehmern zu erbringen, gelten die Bestimmungen der VOB, falls nichts anderes vereinbart ist.

2.5 Die vom Besteller bereitgestellten Angaben, insbesondere Zahlenangaben und Unterlagen, werden als richtig und vollständig für die Bearbeitung des Auftrages zugrunde gelegt. Uns trifft keine Pflicht, die Unterlagen und Angaben auf Richtigkeit oder Vollständigkeit zu prüfen, es sei denn das wurde ausdrücklich vereinbart. Für Fehler und Unklarheiten, die sich aus den vom Besteller eingereichten Unterlagen ergeben, ist die Haftung ausgeschlossen. Wir behalten uns geringfügige Abweichung von den bereitgestellten Unterlagen und Angaben vor, wenn diese die Gebrauchsfähigkeit der Vertragsleistung nicht beeinträchtigt. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

2.6 Wir übernehmen keine Haftung für die Eignung notwendiger Vorarbeiten. Ausschachtungen, Fundamente, Leerrohre, vorhandene Behälter und ähnliche Dinge müssen unseren Montagebedingungen oder den Montageanweisungen unserer Zulieferer entsprechen. Anderenfalls sind wir nicht zur Erbringung der Werksleistung verpflichtet. Die Entscheidung, ob die Vorarbeiten den Montageanweisungen entsprechen, obliegt allein dem jeweiligen von uns beauftragten Mitarbeiter, Besteller und/oder Unternehmer.

3. Preise, Versendung, Zahlungsbedingungen u. Aufrechnung

3.1 Unsere Preise verstehen sich ab Werk des Herstellers zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Fracht, Transport oder Versendung obliegen grundsätzlich dem Besteller auf eigene Kosten. Die Preise „frei Baustelle“ gelten, soweit auf fester Straße angefahren werden kann. Insofern wird grundsätzlich der der Baustelle am nächsten liegende geeignete Abladeplatz gewählt. Die Entscheidung über die Befahrbarkeit und die Eignung eines Abladeplatzes obliegt allein dem Fahrzeugführer. Vor dem Einbau der gelieferten Ware ist diese auf Maßgenauigkeit zu überprüfen

3.2 Unsere Preise beruhen auf den zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebots bzw. unserer Auftragsbestätigung maßgebenden Kostenfaktoren. Ändern sich diese zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses und dem der Auslieferung der Ware, so sind wir berechtigt, den Preis in einem angemessenen Verhältnis zu den gestiegenen Kosten zu ändern, sofern die Lieferung später als 4 Monate nach dem Vertragsschluss erbracht werden soll.

3.3 Der Besteller hat neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie z.B. Reise- und Transportkosten zu tragen. Soweit der Besteller ordert, dass wir die Versendung der Ware für ihn übernehmen sollen, geschieht dies gesondert und ohne Übernahme des Versendungsrisikos. Alle Kosten für Fracht, Transport oder Versendung trägt der Besteller.

3.4 Alle Zahlungen sind sofort mit Rechnungslegung zur Zahlung fällig und spätestens innerhalb von acht Tagen nach Zugang unserer Rechnung zu leisten. Skonti gelten nur dann, wenn diese bei Vertragsabschluss ausdrücklich schriftlichen vereinbart worden sind. Bei Überschreiten der vereinbarten Zahlungsziele hat der Besteller den Rechnungsbetrag mit acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen und für jede Mahnung einen Kostenersatz von 12,00 Euro zu leisten; die Geltendmachung höherer Zinsen oder eines weitergehenden Schadens aus einem anderen Rechtsgrund werden dadurch nicht ausgeschlossen.

3.5 Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind und auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Gleiches gilt sinngemäß für Leistungsverweigerungs- oder sonstige Zurückbehaltungsrechte.

3.6 Treten nach Abgabe unseres Angebotes bzw. nach dem Absenden unserer Auftragsbestätigung in den wirtschaftlichen Verhältnissen unseres Kunden Veränderungen ein, die geeignet sind, die Erfüllung seiner Zahlungspflichten in Frage zu stellen, so sind wir berechtigt, die Lieferung zurückzubehalten oder von der vorherigen Gestellung einer angemessenen Sicherheit abhängig zu machen. Kommt unser Kunde einem Verlangen auf Sicherheitsleistung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, so sind wir berechtigt, von dem Vertrag zurück zu treten; in diesem Fall sind wir berechtigt, den für die Bestellung vereinbarten Preis abzüglich der in Folge des Rücktritts ersparten Aufwendungen zu verlangen. Der Anspruch auf weitergehende Schäden wird dadurch nicht ausgeschlossen.

4. Eigentumsvorbehalt

4.1 Die Gegenstände unserer Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.

4.2 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Weiterveräußerung, Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ohne unsere Zustimmung untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.

4.3 Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung neben dem Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet, ohne dass er sich uns gegenüber auf eine Besitzstörung berufen darf. Die Rücknahme bzw. die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder die Pfändung der Vorbehaltsware durch uns stellen noch keinen Rücktritt vom Vertrag dar, es sei denn, der Lieferer hätte dies ausdrücklich erklärt.

5. Schutzrechte Dritter; Vertraulichkeit; Alle im Zusammenhang mit dem Vertrag übergebenen Unterlagen/Informationen sind beiderseits vertraulich zu behandeln und bedürfen zur Nutzung u. Verwertung außerhalb des Gegenstandes des Vertrages unserer schriftlichen Zustimmung. Hier weisen wir auch auf die seit 25.5.18 geltende Datenschutz-Verordnung (DSGVO) hin, welche jederzeit einsehbar ist, unter: www.ois-klar.de.Dies gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. Wir behalten uns das Urheberrecht an allen erstellten Unterlagen wie z.B: Ausarbeitungen, Zeichnungen, Berechnungen, Programmen, Tabellen und Darstellungen vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

6. Lieferfristen und Verzug 6.1Die von uns angegebenen Lieferfristen und -termine gelten nur annähernd, es sei denn, dass wir verbindliche Lieferfristen oder -termine ausdrücklich und schriftlich zugesagt haben.

6.2Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, technischen Unterlagen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen vertraglichen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben.

6.3 Im Falle eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges ist der Besteller verpflichtet, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen. Erfolgt dies und versäumen wir diese Frist aus Gründen, die wir zu vertreten haben, so ist unser Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz werden -soweit zulässig - ausgeschlossen. Falls der Verzug auf Säumnisse von unseren Lieferanten beruht, können wir den Besteller darauf verwiesen, seinen Schaden unter Abtretung der uns insofern zustehenden Ansprüche bei diesem Dritten zu liquidieren.

7. Haftung

7.1 Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr, für Verbraucher zwei Jahre, jeweils ab Ablieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Jede Haftung ist der Höhe nach - soweit zulässig - auf den Umfang unserer Haftpflichtversicherung begrenzt. Falls der Besteller einen höheren Versicherungsschutz wünscht, obliegt es ihm, sich diesen auf eigene Kosten zu beschaffen.

7.2 Eine Haftung für Verschleiß- und Ersatzteile und für den Fall des Missbrauchs oder des falschen Gebrauchs des Liefergegenstandes durch den Auftraggeber oder Dritte wird ausgeschlossen.

7.3 Im Gewährleistungsfall verjähren Ansprüche auf Nacherfüllung in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt und bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen des Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie.

7.4 Mängelrügen des Bestellers haben unverzüglich schriftlich zu erfolgen. Unterbleibt dies, gilt § 377 HGB entsprechend.

7.5 Der Besteller kann Zahlungen nur zurückbehalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung keine Zweifel bestehen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Mängelrüge entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.

7.6 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

7.7 Rückgriffansprüche des Bestellers gegen uns gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

7.8 Im Haftungsfall sind uns angemessene Fristen zur Beseitigung des nachgewiesenen Mangels zu gewähren. Scheitert die Mängelbeseitigung trotz wiederholter Nachbesserungsversuche, kann der Besteller den Mangel auf unsere Kosten beheben lassen oder die vereinbarte Vergütung angemessen mindern, soweit er aufgrund des Mangels einen merkantilen Minderwert in Bezug auf die mangelhaft gelieferte Leistung erleidet. Weitergehende Ansprüche werden ausgeschlossen.

8. Unmöglichkeit

8.1 Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass wir die Unmöglichkeit nicht zu vertreten haben. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 5 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

8.2 Sofern unvorhersehbare Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.

9. Gefahrübergang/Abnahme Der Besteller ist zur Abnahme unserer Ware verpflichtet. Er darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern. Jede widerspruchslose Nutzung der bestellten Leistung gilt als Abnahme.

10. Sonstige Schadensersatzansprüche; Verjährung

10.1 Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind -soweit gesetzlich zulässig- ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

10.2 Soweit dem Besteller Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der Verjährungsfrist von 12 Monaten gemäß Ziffer

7.1. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

11. Gerichtsstand und anwendbares Recht

11.1 Ausschließlicher Gerichtsstand ist unser Sitz. Wir sind abweichend davon berechtigt, auch am Sitz des Bestellers zu klagen.

11.2 Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) und den nationalen Kollisionsvorschriften.

12. Sonstiges

12.1 Diese AGB bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in den übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dieser AGB eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde. Unwirksame Regelungen sind durch solche Regelungen wirksam zu ersetzen, die dem wirtschaftlich und rechtlich Gewollten am ehesten entsprechen.

12.2 Ergänzungen und/oder Änderungen des Liefer- und Leistungsumfanges bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für eine Abänderung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.